Kurzantwort
Nein. Der PNOG-Entwurf schafft Pflegegrad 1 nicht ab. Er sieht aber vor, dass Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 den bisherigen häuslichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat künftig nicht mehr erhalten. Am 23. Oktober 2026 ist das noch kein geltendes Recht: Der Bundestag hat die erste Lesung für den 5. November angekündigt. Mehrere andere Ansprüche bleiben laut Entwurf bestehen.
Geprüftes Versprechen
„Pflegegrad 1 wird 2027 abgeschafft.“
Einordnung: Falsch nach dem Kabinettsentwurf. Pflegegrad 1 bleibt als Einstufung bestehen; der Entwurf will den häuslichen Entlastungsbetrag für diesen Pflegegrad jedoch streichen.
Der Entwurf behält Pflegegrade bei und formuliert Ansprüche für Pflegegrad 1 an anderer Stelle neu. Die vorgeschlagene Streichung betrifft eine konkrete Leistung, nicht die Einstufung selbst. Am 23. Oktober 2026 war der Entwurf noch nicht Gesetz.
Pflegegrad und Leistung sind zwei verschiedene Dinge
Die kurze Antwort lautet: Nein, der Pflegegrad 1 soll nach dem Entwurf nicht verschwinden. Geplant ist aber eine Änderung bei einzelnen Leistungen. Das ist für Betroffene ein wichtiger Unterschied: Eine Einstufung in einen Pflegegrad und der Anspruch auf eine bestimmte Zahlung sind nicht dasselbe.
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Am 23. Oktober ist es weiterhin ein Entwurf. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November angekündigt. Bis zu einem Beschluss und dem Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
Wer über diese einzelne Frage hinaus einen Familienüberblick zur geplanten Reform sucht, findet bei Thalpos eine Einordnung der Pflegereform 2027. Für die Aussagen zu geltendem Recht und Verfahrensstand sind die amtlichen Gesetzes- und Parlamentsunterlagen maßgeblich.
Was heute hinter den 131 Euro steckt
Der häusliche Entlastungsbetrag steht Pflegebedürftigen in Pflegegrad 1 nach § 45b SGB XI heute mit bis zu 131 Euro im Monat zu. Er ist zweckgebunden. Die Pflegekasse erstattet passende Ausgaben, etwa für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, gegen Nachweise. Es ist kein monatlich frei verfügbares Pflegegeld, das automatisch aufs Konto überwiesen wird.
Nicht ausgeschöpfte Beträge können nach den geltenden Regeln übertragen werden. Ein Monatsbetrag bleibt zunächst in späteren Monaten nutzbar; Restbeträge aus einem Kalenderjahr grundsätzlich noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres. Auch die Übertragung ändert nichts daran, dass eine Erstattung eine passende Leistung und Belege voraussetzt.
131 Euro mal zwölf Monate ergeben 1.572 Euro. Das ist die rechnerische Jahreshöchstsumme bei voller Nutzung in jedem Monat. Es sagt nicht, wie viel eine bestimmte Familie tatsächlich erhält oder ausgibt. Die BMG-Statistik zählt zum 31. Dezember 2025 insgesamt 949.760 ambulant versorgte Leistungsbeziehende mit Pflegegrad 1 in der sozialen Pflegeversicherung. Sie zeigt nicht, wie viele davon den Entlastungsbetrag tatsächlich nutzen.
Was sich am Anspruch ändern soll
Der Kabinettsentwurf will den häuslichen Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 streichen. An seine Stelle soll ein Sozialraumbudget für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag treten. Dieses neue Budget ist im Entwurf aber nur für Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen. Es soll grundsätzlich bis zu 175 Euro monatlich und bei Menschen unter 25 Jahren bis zu 300 Euro betragen.
Für Pflegegrad 1 entsteht dadurch kein Anspruch auf das neue Budget. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Entwurf sämtliche Leistungen dieses Pflegegrades abschafft. Vorgesehen bleiben unter anderem Ansprüche auf Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds, Beratung und digitale Pflegeanwendungen. Die einzelnen Leistungen haben eigene Voraussetzungen.
Der Entwurf ordnet auch die Begleitung neu. Die fachliche Pflegebegleitung soll erst ab 2029 beginnen. Bis dahin sollen bisherige Beratungsansprüche übergangsweise weitergelten. Die geplante Begleitung ist daher keine sofortige Erstattung derselben Ausgaben und kein gleichartiger Ersatz für die 131 Euro.
Pflegegrad 1: Was gilt, was ist geplant?
Der Pflegegrad bleibt laut Entwurf bestehen. Die häusliche Erstattung von bis zu 131 Euro ist davon getrennt.
Rechtsstand geprüft am 23. Oktober 2026
| Anspruch | Heute: geltendes Recht | Kabinettsentwurf | Noch offen |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Besteht als anerkannter Pflegegrad und begründet mehrere eigene Ansprüche. | Bleibt als Einstufung bestehen. Schutz vor Verlust allein wegen höherer Schwellenwerte ist vorgesehen. | Endgültiger Wortlaut und spätere Regeln für Erstbegutachtungen. |
| Häusliche 131 Euro | Bis zu 131 Euro pro Monat als zweckgebundene Erstattung geeigneter Ausgaben gegen Nachweise. | Für Pflegegrad 1 kein Zugang zum neuen Sozialraumbudget; dieses ist ab Pflegegrad 2 geplant. | Das PNOG ist noch nicht beschlossen. Übergangsguthaben aus 2026 sind im Entwurf nicht eigens geregelt. |
| Weitere Ansprüche | Zum Beispiel Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldzuschuss und Beratung, jeweils mit eigenen Voraussetzungen. | Mehrere präventive und begleitende Ansprüche in Pflegegrad 1 bleiben vorgesehen. | Endgültige Fassung und praktische Ausgestaltung. |
| Stationäre 131 Euro | Eigener Zuschuss für Pflegegrad 1 bei Wahl vollstationärer Pflege. | Übergangsregel für bestimmte Bewohnerinnen und Bewohner mit Zuschussbezug 2026. | Endgültige Rechtslage und Anwendung der Übergangsregel. |
Pflegegrad 1
- Heute: geltendes Recht
- Besteht als anerkannter Pflegegrad und begründet mehrere eigene Ansprüche.
- Kabinettsentwurf
- Bleibt als Einstufung bestehen. Schutz vor Verlust allein wegen höherer Schwellenwerte ist vorgesehen.
- Noch offen
- Endgültiger Wortlaut und spätere Regeln für Erstbegutachtungen.
Häusliche 131 Euro
- Heute: geltendes Recht
- Bis zu 131 Euro pro Monat als zweckgebundene Erstattung geeigneter Ausgaben gegen Nachweise.
- Kabinettsentwurf
- Für Pflegegrad 1 kein Zugang zum neuen Sozialraumbudget; dieses ist ab Pflegegrad 2 geplant.
- Noch offen
- Das PNOG ist noch nicht beschlossen. Übergangsguthaben aus 2026 sind im Entwurf nicht eigens geregelt.
Weitere Ansprüche
- Heute: geltendes Recht
- Zum Beispiel Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldzuschuss und Beratung, jeweils mit eigenen Voraussetzungen.
- Kabinettsentwurf
- Mehrere präventive und begleitende Ansprüche in Pflegegrad 1 bleiben vorgesehen.
- Noch offen
- Endgültige Fassung und praktische Ausgestaltung.
Stationäre 131 Euro
- Heute: geltendes Recht
- Eigener Zuschuss für Pflegegrad 1 bei Wahl vollstationärer Pflege.
- Kabinettsentwurf
- Übergangsregel für bestimmte Bewohnerinnen und Bewohner mit Zuschussbezug 2026.
- Noch offen
- Endgültige Rechtslage und Anwendung der Übergangsregel.
Entwurfsspalten beschreiben die Kabinettsfassung, nicht bereits beschlossenes Recht.
Der PNOG-Kabinettsentwurf ist am Stichtag noch kein geltendes Recht. Die beiden 131-Euro-Leistungen gelten in unterschiedlichen Versorgungssituationen.
Textfassung und Tabelle
Pflegegrad 1 besteht heute und soll im Entwurf bestehen bleiben. Heute gibt es in häuslicher Pflege bis zu 131 Euro monatlich als zweckgebundene Erstattung. Der Entwurf schließt Pflegegrad 1 vom neuen Sozialraumbudget aus. Weitere Pflegegrad-1-Ansprüche bleiben in Teilen vorgesehen. Der stationäre Zuschuss von 131 Euro ist eine eigene Leistung; für bestimmte Personen mit Bezug im Jahr 2026 enthält der Entwurf eine Übergangsregel.
Quelle: Geltendes SGB XI §§ 43 und 45b; BMG-Kabinettsentwurf, insbesondere Artikel 1 §§ 28a, 45b, 142b sowie Übergangsregeln.
Auch stationär gibt es eine andere 131-Euro-Regel
Die Zahl 131 Euro kommt im geltenden Recht noch an einer zweiten Stelle vor. Wer Pflegegrad 1 hat und vollstationäre Pflege wählt, erhält nach § 43 Absatz 3 SGB XI einen eigenen Zuschuss von 131 Euro monatlich. Dieser stationäre Zuschuss ist rechtlich von der häuslichen Erstattung nach § 45b getrennt.
Der Kabinettsentwurf sieht auch hier eine Änderung vor. Neue Fälle sollen den stationären Zuschuss nach dem vorgesehenen Start nicht mehr erhalten. Für Menschen mit Pflegegrad 1, die den Zuschuss bereits 2026 bei vollstationärer Pflege bekommen, enthält der Entwurf eine Übergangsregel. Darum wäre die Aussage, ausnahmslos alle 131-Euro-Leistungen entfielen, zu pauschal.
Was am 23. Oktober noch offen ist
Die erste Lesung im Bundestag steht noch bevor. Danach folgen Ausschussberatungen und weitere Schritte des Gesetzgebungsverfahrens. Der im Entwurf genannte Start zum 1. Januar 2027 ist deshalb noch kein verbindlicher Rechtsstand.
Auch der Umgang mit bis dahin nicht verbrauchten häuslichen Entlastungsbeträgen aus 2026 wird in der Kabinettsfassung nicht ausdrücklich mit einer eigenen Übergangsregel geklärt. Daraus lässt sich keine sichere Einzelfallaussage zum späteren Anspruch ableiten. Entscheidend sind der endgültige Gesetzestext und die Umsetzung durch die Pflegekassen.
Der belastbare Zwischenstand lautet also: Pflegegrad 1 bleibt laut Entwurf bestehen, der häusliche Entlastungsbetrag soll für ihn wegfallen, und mehrere andere Ansprüche bleiben vorgesehen. Die 1.572 Euro sind nur die Obergrenze bei zwölf Monaten voller Nutzung. Noch gilt das bestehende Recht, bis das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.
Quellen und Hinweise
Bundesministerium für Gesundheit: Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes Beschluss des Bundeskabinetts vom 30. September 2026.
Primärquelle für vorgeschlagene Änderungen an Pflegegrad 1, Sozialraumbudget, Übergangsregeln und Inkrafttreten. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht.
Gesetze im Internet: Sozialgesetzbuch XI, §§ 43 und 45b Geltendes Recht, geprüft am 23. Oktober 2026.
Rechtsgrundlage für den heutigen häuslichen Entlastungsbetrag und den davon getrennten Zuschuss bei vollstationärer Pflege.
Deutscher Bundestag und Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien: Pflegeneuordnungsgesetz: Verfahrensstand und erste Lesung Erste Lesung für den 5. November 2026 angekündigt.
Dokumentiert die Zuleitung und den noch offenen parlamentarischen Beratungsstand am Recherche-Stichtag.
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegebedürftige 2025 und Leistungen bei Pflegegrad 1
Kontext zu heute geltenden PG1-Leistungen und zur Zahl ambulant versorgter Personen in der sozialen Pflegeversicherung. Die Statistik zählt nicht die tatsächlichen Nutzer des Entlastungsbetrags.
Thalpos: Pflegereform 2027: Was sich für Ihre Familie ändern soll Seitenkopf: 7. Oktober; Faktenstand im Text: 16. Oktober 2026.
Weiterführender Familienüberblick zum Reformkomplex. Für Rechtsstand und Gesetzgebungsverfahren wurden die amtlichen Unterlagen herangezogen.
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