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Muss ich bei Cookies auf „Alle akzeptieren“ klicken?

Ein großer Button macht noch keine Pflicht. Wofür eine Website Informationen speichert oder ausliest, ist wichtiger als die Beschriftung allein.

Kurzantwort

Nicht grundsätzlich. „Alle akzeptieren“ ist meist die Zustimmung zu mehreren angebotenen Zwecken. Manche Zugriffe sind für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich; viele andere brauchen eine Einwilligung. Was eine konkrete Website tut, muss in ihren Angaben nachvollziehbar sein.

Was hinter dem Fenster steckt

Ein Cookie ist eine Möglichkeit, Informationen auf einem Gerät zu speichern und später wieder auszulesen. Websites können daneben andere Speicher- oder Zugriffstechniken verwenden. Der Name „Cookie-Banner“ deckt also nicht automatisch alles ab.

Eine Seite kann zum Beispiel eine Anmeldung ermöglichen, Reichweite messen oder Werbung auf Interessen zuschneiden. Das sind unterschiedliche Zwecke. Aus einem farbigen Button wird noch nicht klar, welche davon angeboten werden.

Bei einer Wahlumfrage hilft die Frage „Wer wurde wie erreicht?“. Vor einem Cookie-Fenster hilft zunächst die Frage „Wozu soll etwas gespeichert oder ausgelesen werden?“.

Erforderlich ist eine konkrete Begründung

§ 25 TDDDG unterscheidet zwischen einwilligungsbedürftiger Speicherung beziehungsweise Zugriffen und begrenzten Ausnahmen. Eine davon betrifft Vorgänge, die unbedingt erforderlich sind, um einen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen.

„Für uns praktisch“ ist etwas anderes als diese Voraussetzung. Nicht jede Statistik oder zusätzliche Einbettung wird dadurch erforderlich, dass der Betreiber sie gern hätte.

Bei personenbezogenen Daten kommt außerdem die Datenschutz-Grundverordnung hinzu. Die Bewertung besteht deshalb nicht nur aus der Frage, ob irgendwo ein Cookie gesetzt wird.

Ein großer Button ist kein technischer Befund

Eine Beschriftung sagt nicht zuverlässig, was nach dem Klick tatsächlich passiert. Eine behauptete Wirkung und der beobachtete Vorgang müssen zusammenpassen. Diese Denkweise begegnet auch im Artikel über Zusammenhang und Ursache.

Wer eine Einschätzung aus einer KI-Antwort übernimmt, sollte die Angaben des betreffenden Dienstes selbst lesen. Eine allgemeine Erklärung kann die konkrete Verarbeitung nicht prüfen.

Ebenso wenig belegt eine einzelne Untersuchung über einige Websites, dass jede andere Website dieselbe Technik verwendet.

Was Ablehnen bedeuten kann

Eine Ablehnung optionaler Zwecke soll diese Auswahl respektieren. Bereits unbedingt erforderliche Funktionen sind davon getrennt zu betrachten. Welche Funktionen danach verfügbar sind, hängt von der konkreten Gestaltung und den geltenden Anforderungen ab.

Eine Garantie, dass eine fremde Website nach jedem Klick vollständig funktioniert oder keinerlei Daten verarbeitet, lässt sich aus dem Wort „Ablehnen“ nicht ableiten. Auch bei reinen Seitenaufrufen können technische Verbindungsdaten entstehen.

Ein sorgfältiger Blick auf die Begriffe hilft. Das ist ähnlich wie bei Inflation und Preisniveau: Eine kurze Beschriftung kann unterschiedliche Dinge meinen.

Wie FaktenKlar es zum Start handhabt

FaktenKlar lädt Schriften, Bilder und Suche von der eigenen Website. Es gibt zum Start keine optionalen Analyse- oder Werbedienste und keine automatisch geladenen externen Videos.

Der Hinweis am Seitenrand informiert darüber. „Verstanden“ schließt ihn; damit wird keine Einwilligung in Werbung oder Analyse erklärt. Der Hinweis wird nur im Arbeitsspeicher der laufenden Website-Ansicht als geschlossen vermerkt. Bei einem neuen Laden kann er wieder erscheinen.

Auch die Eingaben im Stromkostenrechner werden zum Start weder gespeichert noch versendet. Weitere Angaben zum Besuch der Website und zur Kontaktaufnahme findest du im Datenschutz.

Wer später einen optionalen Dienst ergänzt, muss Zweck, Hinweise und Steuerung neu prüfen. Ein vorhandenes Banner erledigt diese Arbeit nicht automatisch.

Eine Frage weiter

Ein vertrautes Wort kann auch außerhalb des Browsers mehr versprechen, als belegt ist: Was steckt hinter einer Detox-Kur?

Quellen und Hinweise

  • Bundesministerium der Justiz, Gesetzestexte im Internet: § 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz Fassung abgerufen am 1. Oktober 2026.

    Einwilligung und Ausnahmen beim Speichern und Auslesen von Geräteinformationen. Der Artikel gibt keine Rechtsberatung.

  • Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Rundschreiben Telemedien 01/2023: Tracking, Cookies, Banner Vom 16. Mai 2023.

    Erklärung zu Tracking und Einwilligung. Das Rundschreiben richtet sich an Bundesbehörden und wird hier als Orientierung genannt. Der damalige Gesetzesname TTDSG lautet heute TDDDG.

  • FaktenKlar: Hinweis zur Reichweite dieses Artikels

    Die Beschreibung von FaktenKlar gilt für die geprüfte Startkonfiguration dieser Website. Sie ist keine Prüfung fremder Websites.

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